§ 1 Allgemeines
1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende
Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer
schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend: Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass der
Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.
§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer
die Gefahr, Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Käufer
die Kosten.
(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einen mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhr Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung
des Käufers die befahrbare Anfuhr Straße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Entladen
hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer
berechnet.
(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der
Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
(4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen.
§ 4 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Rechnungen sind netto zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
(3) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich sofort
nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung
des Verkäufers; Diskont, Wechselpesen und Kosten trägt der Käufer.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, von den Fälligkeitstagen
an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu
zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug. Scheck- und
Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen,
alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe
zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung
hierüber unterrichten.
(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes auf früheren oder
anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist
nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt
sind.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann
im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall
aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah-
und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können
nicht beanstandet werden.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne § 459 Abs. 1 des BGB stehen
dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des BGB sind als Zusicherung ausdrücklich
zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine
Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch erstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haltung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers
ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt
der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware gemäß §§ 947 und 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht aus dem Verkäufer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an, Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte
Dritter zustehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der vom Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die
Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorhalts Ware mit allen
Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2
und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur
im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist
der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, ein gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zu Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum
an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Verkäufer über.
(11) Bei Rechnungsregulierung durch Scheck/Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht nach
Einlösung des Schecks, sondern nach Aufnahme des dazugehörigen Wechsels durch den Bezogenen.
§ 7 Bauleistungen
(1) Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau der gelieferten Gegenstände, so gelten ergänzend die
folgenden Bestimmungen.
(2) Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Bauleistungen sind in nachstehender
Rangfolge.
- das Angebot des Verkäufers
- die vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Schichtprofile, Gutachten, Bodenkennwerte
usw. - die Verdingungsordnung für Bauleistung in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung (VOB Teil
B + C) Der Verkäufer ist berechtigt, von den vereinbarten Leistungen auf Kosten des Käufers abzuweichen,
soweit dies technisch erforderlich ist und eine Wertminderung nicht eintritt oder soweit behördliche
Vorschriften oder Auflagen dies erfordern.
(3) Der Käufer hat auf seine Kosten die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen
einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für wasserbehördliche Genehmigungen zur Entnahme
oder Einleitung von Bau- oder Grundwasser. Dem Käufer obliegt es ferner, die Einwilligung der durch
die Baumaßnahmen, etwa beeinträchtigten Dritten insbesondere Nachbarn des Baugrundstückes, einzuholen
sowie etwaige Entschädigungsansprüche der Nachbarn zu übernehmen, soweit diese Ansprüche
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen
beruhen.
(3) bleibt unberührt und gilt auch für Schadensersatzansprüche, sie sich aus der VOB ergeben.
(4) Die Gewährleistung des Verkäufers richtet sich nach der VOB § 5 Abs.
(5) Die in § 6 vereinbarten Sicherungsrechte gelten auch für den Fall des Einbaues durch den Verkäufer.
§ 8 Gerichtsstand
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung
vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen
Berlin.